Sozialversicherungsbeiträge: Überblick, Berechnung und die Höhe

Sozialversicherungsbeiträge 2025

Seit 1883 gibt es in Deutschland die Sozialversicherungen. 2025 sind die Sozialversicherungsbeiträge erneut angepasst worden. Wie der Name es schon sagt, gilt die Sozialversicherung als die wichtigste Institution der sozialen Absicherung und wird entsprechend gesetzlich streng geregelt. Die Sozialversicherungen setzen sich aus (gesetzlicher) Krankenversicherung, (gesetzlicher) Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung zusammen. Für jede Versicherungsart (bis auf die Unfallversicherung) werden die Sozialversicherungsbeiträge gesetzlich festgelegt und vom Verdienst abgezogen. Die Beiträge gelten für bis auf die Unfallversicherung für alle gleich. Für privat Versicherte gelten diese Beiträge entsprechend nicht. Dort gelten die vereinbarten Beitragssätze der entsprechenden Versicherungsanbieter.

Sozialversicherungsbeiträge 2025

Versicherung Beitragssatz Arbeitnehmer Arbeitgeber
Krankenversicherung 14,6 % 7,3% 7,3%
Rentenversicherung 18,6 % 9,3% 9,3%
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 1,3% 1,3%
Pflegeversicherung 4,2% (kinderlos)
3,6% (mit Kindern)
2,1%
1,8%
2,1%
1,8%

Sozialversicherungsbeiträge 2025 im Überblick

2025 hat sich nur der Beitragssatz für die Pflegeversicherung auf 3,6% erhöht. Alle anderen Beitragssätze blieben gleich. Die Unfallversicherung zählt auch zu den Sozialversicherungen. Ihr Beitrag wird allerdings von den Berufsgenossenschaften je nach Unternehmen festgelegt. Es gibt als keinen allgemein gültigen Beitragssatz.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge werden prozentual vom Arbeitsentgelt berechnet. Dazu zählen sowohl das Bruttoeinkommen als auch einmalige Zahlungen. Die eine Hälfte der Beiträge werden durch die Arbeitnehmer:innen bezahlt und die andere Hälfte zahlt der Arbeitgeber.

Es gibt allerdings eine festgelegte Obergrenze, je nach Versicherung. Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Bruttogehälter, die diese Grenze überschreiten zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge auf das Gehalt oberhalb der Grenze. In der Tabelle sind die Obergrenzen 2025 zusammengefasst.

Sozialversicherung BBG monatlich BBG jährlich
Krankenversicherung (KV) 5.512,50 € 66.150 €
Pflegeversicherung (PV) 5.512,50 € 66.150 €
Rentenversicherung (RV) 8.050,00 € 96.600 €
Arbeitslosenversicherung (AV) 8.050,00 € 96.600 €

2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherungen um 5050€ pro Jahr angehoben und für Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt seit 2025 erstmals eine bundesweit einheitliche Obergrenze von 96.600€ jährlich. Noch bis 2024 wurde hier zwischen Ost- und Westdeutschland unterschieden. Selbst in Berlin war es abhängig von der eingetragenen Postleitzahl welche Beitragsbemessungsgrenze galt.

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Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge

Grundsätzlich werden die Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber abgeführt. Die Anteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von allen Sozialversicherungen werden zusammengenommen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag und werden direkt an die Krankenversicherung des Arbeitnehmenden geschickt und von dort dann an die entsprechenden weiteren Versicherungen weitergeleitet. Die Krankenkasse dient also als Einzugsstelle für alle Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt sowohl für gesetzliche Krankenversicherungen als auch für private Krankenversicherungen. Die Verantwortung für die korrekte Abführung der Beiträge liegt im Unternehmen entsprechend bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Die einzige notwendige Info, die Arbeitnehmende liefern müssen ist entsprechend ihre Krankenkasse.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung steht allen Arbeitnehmer:innen in Deutschland frei. Der Sozialversicherungsbeitrag ist für alle gesetzlichen Krankenversicherungen gleich. Unterschieden werden nur in den Zusatzbeiträgen, die sich je nach Versicherung und abgeschlossenen Zusatzversicherungen unterscheiden können. 2025 liegt der Beitrag für die Krankenversicherung 14,6%. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich diesen Beitrag zu gleichen Anteilen (jeweils 7,3%).

Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung gilt als wichtigste Säule der Altersvorsorge in Deutschland. Alle Arbeitnehmenden sind in Deutschland in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden sich genau wie bei der Krankenversicherung auch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in geteilt. Der Sozialversicherungsbeitrag liegt 2025 bei 18,6%.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung hat unter den Sozialversicherungen den geringsten Beitragssatz von 2,6% (2025). Sie gilt für alle Arbeitnehmenden als verpflichtend und schützt im Falle von Arbeitslosigkeit. Seit 2025 gibt es erstmalig eine deutschlandweit einheitliche Bemessungsgrenze von 96.600% jährlich.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung gibt es in ihrer heutigen Form seit 1995 und unterstützt pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen. Es wird hier unterschieden zwischen Beschäftigten mit Kindern (4,2%) und Beschäftigten ohne Kinder (3,6%). Genau wie bei der Arbeitslosenversicherung gilt seit 2025 erstmalig eine bundesweit einheitliche Regelung für die Bemessungsgrenze. Sachsen hat als einziges Bundesland eine abweichende Regelung bei den Beitragssätzen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber, da dort kein Feiertag gestrichen wurde. Dort entfallen von den 3,6% bei Kinderlosen, 2,3% an die Beschäftigten und 1,3% an den Arbeitgeber.

Fazit

Die verschiedenen Sozialversicherungen bilden in Deutschland die Grundlage für die soziale Absicherung im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pflegefällen, Unfällen und für die Sicherung der Rente. Ihre Sozialversicherungsbeiträge und die Beitragsbemessungsgrenzen werden gesetzlich festgelegt und gelten für alle Beschäftigten. Die Abführung der Beiträge übernimmt der Arbeitgeber und überführt die Beiträge gesammelt jeden Monat an die Krankenversicherungen. Von dort gehen die entsprechenden Anteile weiter an alle anderen Sozialversicherungen. Es ist außerdem festgelegt, dass sich die Beschäftigen und die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge teilen und beide einen gleichen Anteil in die Sozialversicherungen einzahlen.

FAQs

Was sind Sozialversicherungsbeiträge?

Sozialversicherungsbeiträge werden von allen Beschäftigten für die Sozialversicherungen gezahlt. Zu den Sozialversicherungen gehören Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.

Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?

2025 sind liegen die Beiträge für die Krankenversicherung bei 14,6%, Pflegeversicherung bei 18,6%, Arbeitslosenversicherung bei 2,6% und für die Pflegeversicherung bei 4,2% bzw. 3,6% mit Kindern.

Wer zahlt Sozialversicherungsbeiträge?

Die Sozialversicherungsbeiträge werden immer zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber führt die Beiträge jeden Monat an die Krankenversicherung ab.

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